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Herz neben den drei Löwen Baden-Württembergs

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Klimaschutz-Plus

  • Sie möchten CO2Kohlenstoffdioxid-Emissionen durch bauliche und technische Maßnahmen mindern.

  • Sie schaffen optimierte Strukturen, planen Qualifizierungs-, Bildungs- oder Informationsmaßnahmen, um Klimaschutz-Aktivitäten zu steigern.

  • Wir wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit der Abwicklung der Förderung beauftragt.

Kurz erklärt

Baden-Württemberg will seine Treibhausgas-Emissionen in den kommenden Jahren erheblich senken: durch höhere Wärme- und Energieeinsparung und -effizienz – vor allem im Gebäudebestand – sowie durch erneuerbare Energien. Wir unterstützen Kommunen, Unternehmen, kirchliche Einrichtungen, Stiftungen und Vereine dabei.

Sprechen Sie uns an

Hotline Klimaschutz-Plus

Ihr Vorhaben

Das können Sie finanzieren:

  • Sie möchten Ihre Heizungsanlage erneuern lassen, indem Sie die Elektroheizung durch Warmwasserheizsysteme auf der Basis von erneuerbaren Energien ersetzen oder die Abwärme, die innerhalb des Gebäudes bzw. der Liegenschaft oder aus Kläranlagen oder Abwasser  anfällt, nutzen.

  • Sie möchten den baulichen Wärmeschutz verbessern.

  • Sie möchten Lüftungsanlagen sanieren lassen.

  • Sie möchten in Kombination mit der Heizungserneuerung und/oder Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung durch Installation von Holzpelletheizungen, Holzhackschnitzelheizungen, Wärmepumpen-Anlagen oder Solarthermischen Anlagen oder Anlagen zur Auskopplung von Abwärme einsetzen.

Ihre Voraus­setzungen

Diese Bedingungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie gehören zu dem antragsberechtigten Personenkreis. Eine Übersicht über die antragsberechtigten Personen finden Sie im Downloadbereich.

  • Der Beginn des Vorhabens ist in den nächsten 12 Monaten.

  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl.Amtsblatt EUEuropäische Union C 244/2 vom 01.10.2004).

  • Sie sind kein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht nachgekommen ist.

  • Nur bei CO2-Minderungsprogramm

    Sie führen die energetische Sanierung an einem in Baden-Württemberg gelegenen Nichtwohngebäude gemäß Ziffer 1.3.1 oder 1.3.2 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz durch. 

    Sie sind bereit an Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Umweltministeriums die dokumentierten Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

Unsere Leistungen

Das bieten wir Ihnen an:

  • CO2-Minderungsprogramm

    Die Förderung beträgt 50  je Tonne eingesparten CO2-Ausstoßes, höchstens jedoch 30 % der förderfähigen Ausgaben. Weitere Zu- und Abschläge sowie Bonis sind möglich. Maximal können Sie eine Förderung in Höhe von 200.000 € erhalten. Zuschüsse von weniger als 3.000 € können wir leider nicht bewilligen.

  • Struktur-, Qualifizierungs- und Informationsprogramm

    Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art des Vorhabens.

  • Sie erhalten einen Zuschuss in Form einer Anteils- oder Festbetragsfinanzierung.

  • Details zu den Förderbeträgen entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus, die Sie im Downloadbereich finden.

Stufen wir die Zuwendungen als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein, erfolgt die Förderung ausschließlich als De-minimis-BeihilfeDe-minimis-Beihilfen sind Beihilfen, die nach dem EU-Beihilferecht ohne besondere Genehmigung erlaubt sind. nach den Vorgaben der Verordnung (EU Nummer 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl. EU 2013, L 352/1).

Bezüglich des Beginns der Maßnahme wird eine Ausnahme gemäß Nummer 1.2 zu § 44 zugelassen. Soweit in Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift nicht anders geregelt, gilt ein Vorhaben als begonnen, sobald dafür erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- oder Leistungsverträge, eingegangen wurden.

Seit dem 15.05.2021 dürfen Sie mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn der Antrag bei uns eingegangen ist.

Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn vor Erhalt des Zuwendungsbescheids findet in allen Fällen auf eigenes Risiko des Antragstellers statt.

Nach Inbetriebnahme der Anlage oder Einrichtung oder nach Abschluss des Vorhabens ist keine Antragstellung/Förderung mehr möglich.

Wie geht es weiter?

Details zur Antragstellung

Bitte reichen Sie den vollständig ausgefüllten Antrag und die De-minimis-Erklärung schriftlich bei der L‑Bank, Bereich Finanzhilfen, Schlossplatz 10, 76113 Karlsruhe ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich die im Programmjahr zur Verfügung gestellten Antragsformulare, Sie finden diese auf der Website des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Die Antragsunterlagen können bis einschließlich 30.06.2024 fortlaufend eingereicht werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Eingang der Anträge verteilt. Der Antrag ist rangwahrend gestellt, wenn er vollständig bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Als Eingangsdatum gilt das Datum des Eingangsstempels bei der Bewilligungsstelle.

Hier finden Sie Informationen zur nachhaltigen energieeffizienten Sanierung.

Weitere Informationen zur Förderung im Rahmen von Klimaschutz-Plus erhalten Sie beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Fragen zur Technik beantwortet Ihnen die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH (Telefon: 0721 98471-0, E-Mail: info@kea-bw.de)

Die L‑Bank informiert.

Häufige Fragen

Weitere Förderprogramme

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